Aufrechnung in der Insolvenz, §§ 94-96 InsO
Unzulässig ist die Aufrechnung dagegen gegen Ansprüche, die der Insolvenzverwalter erst nach der Insolvenzeröffnung erworben hat sowie mit Forderungen, die der Insolvenzgläubiger erst nach Verfahrenseröffnung von einem anderen Gläubiger erworben hat. Ebenfalls unzulässig ist die Aufrechnung, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, kann die Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB wieder vollumfänglich erklärt werden, auch gegenüber neuen Ansprüchen des Schuldners. Dies gilt auch in der Wohlverhaltensphase. Erst die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert den Gläubiger an der Aufrechnung, sofern seine Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen ist. |